Allgemein Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Zeichenbüro (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dessen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).

1.2 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. 

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4 Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.

2. Leistungsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich technische Zeichenleistungen und Arbeitsvorbereitung auf Basis der bereitgestellten Vorgaben. Ingenieurleistungen, Berechnungen, Auslegungen, sicherheitsrelevante Bewertungen, Validierungen, Qualifizierungen, Genehmigungs- oder Einreichpläne sowie technische Verantwortung sind ausgeschlossen.

2.2 Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich:

Technisches Zeichnen (2D/3D CAD) 

– 2D- & 3D-Zeichnungen nach Kundenvorgaben

– Anlagen-, Aufstellungs- & Layoutpläne

– Rohrleitungs- & Isometrie Zeichnungen

– Detail- und Fertigungszeichnungen

– Planüberarbeitungen & Änderungsmanagement

– Digitalisierung bestehender Unterlagen

Arbeitsvorbereitung (z. B. Fertigungsabläufe, Planungsunterlagen) 

– Erstellung von Stücklisten nach Zeichnungsvorgaben

– Aufbereitung von Fertigungs- und Montageunterlagen

– Dokumentationsmanagement

– Pflege von Zeichnungs- und Projektdaten

– Schnittstellenunterstützung zwischen Konstruktion, Einkauf & Fertigung

2.3 Branchenspezifische Unterstützung umfasst insbesondere Projekte im Bereich: 

– Maschinen- und Anlagenbau 

– Halbleiterindustrie (z. B. Reinraumkomponenten, Anlagenlayouts) 

– Pharmaindustrie (z. B. Anlagenlayouts, Dokumentationsunterstützung gemäß GMP-Vorgaben)

– Rohrleitungsbau

2.4 Der Auftragnehmer erbringt keine Ingenieurleistungen, insbesondere keine: 

– statischen oder dynamischen Berechnungen 

– Auslegungen oder Dimensionierungen 

– Risikoanalysen oder sicherheitsrelevante Bewertungen 

– Validierungen oder Qualifizierungen (z. B. IQ/OQ/PQ) 

– Fertigungszeiten festlegen

– Kosten / Preise / Wirtschaftlichkeit berechnen

– Produktionsabläufe optimieren

– Fertigungsverfahren auswählen

– Verantwortung für Termine, Qualität oder Output übernehmen

– Genehmigungs- oder Einreichpläne erstellen

2.5 Alle Leistungen erfolgen ausschließlich auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten und Vorgaben.

3. Besondere Branchenhinweise

3.1 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung aller branchenspezifischen Normen und Vorschriften, insbesondere: 

– GMP-Richtlinien (Good Manufacturing Practice) 

– ISO-Normen 

– Reinraumklassifizierungen 

– Sicherheits- und Validierungsanforderungen 

3.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für: 

– regulatorische Konformität (z. B. FDA, EMA) 

– Dokumentationsvollständigkeit im Sinne von Audits 

– Validierungsfähigkeit von Anlagen oder Systemen 

3.3 Zeichnungen und Unterlagen dienen ausschließlich als unterstützende Arbeitsgrundlage und ersetzen keine qualifizierte Fachplanung oder behördlich erforderliche Dokumentation.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität zur Verfügung.

4.2 Dazu zählen insbesondere: 

– Lastenhefte und Spezifikationen 

– technische Vorgaben 

– Normen und Richtlinien 

– vorhandene CAD-Daten

– Terminpläne für Planungsanschnitte

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle gelieferten Leistungen unverzüglich zu prüfen und freizugeben.

4.4 Die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit, Normkonformität und Umsetzbarkeit liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

4.5 Der Auftraggeber bestätigt, dass alle Vorgaben vollständig und fachlich geprüft sind.

5. Angebote und Vertragsabschluss

5.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 

5.2 Ein Vertrag kommt zustande durch: 

– schriftliche Auftragsbestätigung

– Beginn der Leistungserbringung 

5.3 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

5.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Insbesondere haben mündliche Zusagen, technische Hinweise, Terminabsprachen oder sonstige informelle Mitteilungen keine verbindliche Wirkung, solange sie nicht schriftlich bestätigt wurden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Auskünfte oder Aussagen, die außerhalb der schriftlichen Kommunikation erfolgen.

6. Stundenabrechnung, Stundenpauschalen & Reisetätigkeiten

6.1 Leistungsumfang und Abrechnung

Die Leistungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich nach dem tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand erbracht. Dazu zählen insbesondere Zeichenleistungen, Arbeitsvorbereitung, technische Klärungen, Abstimmungen, Dokumentation sowie alle projektbezogenen Nebenleistungen.

6.2 Stundensätze

Die jeweils gültigen Stundensätze ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive Umsatzsteuer.

6.3 Leistungsnachweise

Der Auftragnehmer führt detaillierte Stundenaufzeichnungen, die dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Diese Aufzeichnungen bilden die verbindliche Grundlage für die Abrechnung.

6.4 Zusatzleistungen und Mehraufwand

Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach tatsächlichem Stundenaufwand zu den regulären Stundensätzen gemäß Punkt 2 abgerechnet. Dies umfasst insbesondere Änderungswünsche, zusätzliche Planungsleistungen, behördliche Abstimmungen, technische Klärungen sowie projektbedingte Zusatzaufgaben.

6.5 Fahrtzeiten und Nebenkosten

Fahrtzeiten sowie Fahrten zu Baustellen, Besprechungen oder externen Terminen werden ebenfalls nach Stundenaufwand verrechnet. Zusätzlich anfallende Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Plot‑ und Druckkosten, externe Dienstleistungen) werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

6.6 Pauschale Stundenkontingente

Bei Abschluss eines pauschalen Stundenvertrags mit einem definierten Stundenkontingent gilt Folgendes:

– Das vereinbarte Stundenvolumen ist pauschal abgegolten.

– Nicht verbrauchte Stunden verfallen nach Ablauf des vereinbarten Projekt‑ oder     Abrechnungszeitraums und können nicht übertragen oder rückerstattet werden.

– Wird das Stundenkontingent überschritten, erfolgt die Abrechnung der zusätzlichen Stunden zu den regulären Stundensätzen gemäß Punkt 6.2.

– Der Auftragnehmer dokumentiert die geleisteten Stunden und stellt dem Auftraggeber auf Wunsch eine Übersicht zur Verfügung.

– Das Stundenkontingent bezieht sich ausschließlich auf Arbeitszeit; Nebenkosten gemäß Punkt

6.5 werden gesondert verrechnet.

6.7 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

Die Abrechnung erfolgt entweder nach Verbrauch des Stundenkontingents, monatlich oder nach Abschluss definierter Leistungsabschnitte. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.

6.8 Anpassung der Stundensätze

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Stundensätze bei langfristigen Projekten oder geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.

  • Reisetätigkeiten, Fahrtzeiten & Mobilitätsaufwand

6.9.1 Verrechnung von Reisezeiten

Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden zum regulären Stundensatz gemäß Punkt 2 abgerechnet. Dazu zählen insbesondere:

– Fahrten zu Baustellen, Besprechungen, Produktionsstätten, Lieferanten oder Projektpartnern

– Fahrten zwischen mehreren Einsatzorten am selben Tag

– Wartezeiten aufgrund von Verkehr, Terminkoordination oder externen Verzögerungen

– Wegezeiten innerhalb von Gebäuden, Anlagen oder Werksgeländen, sofern projektbezogen erforderlich

6.9.2 Verrechnung von Fahrtkosten

Fahrtkosten werden zusätzlich zu den Reisezeiten wie folgt abgerechnet:

– Kilometergeld gemäß österreichischem amtlichem Satz bei Nutzung eines Privatfahrzeugs

– Tatsächliche Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

– Parkgebühren, Mautkosten, Vignetten und sonstige verkehrsbedingte Gebühren

– Bei Flugreisen: tatsächliche Ticketkosten sowie projektbedingte Zusatzkosten (Gepäck, Transfers, Wartezeiten)

6.9.3 Auswärtige Aufenthalte & Spesen

Bei projektbedingten Aufenthalten außerhalb des Firmensitzes werden folgende Kosten gesondert verrechnet:

– Nächtigungskosten (Hotel, Unterkunft)

– Tagesdiäten gemäß österreichischem Recht bzw. tatsächliche Verpflegungskosten

– Sonstige notwendige Auslagen (z. B. Werkzeugtransport, Materialtransport, Sicherheitsausrüstung)

6.9.4 Projektbezogene Mobilität

Alle Mobilitätsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts erforderlich sind, gelten als Teil der Leistungserbringung. Dazu zählen insbesondere:

– Ortsbegehungen

– Aufmaß‑Termine

– Abstimmungen mit Bauleitung, Montagefirmen oder Behörden

– Lieferanten‑ und Fertigungsbesuche

– Qualitätskontrollen und technische Abklärungen vor Ort

6.9.5    Dokumentation

Der Auftragnehmer dokumentiert Reisezeiten, Fahrtkosten und Spesen nachvollziehbar. Diese Dokumentation wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt und bildet die Grundlage der Abrechnung.

7. Leistungsfristen und Termine

7.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

7.2 Fristen verlängern sich bei: 

– Verzögerungen durch den Auftraggeber 

– unklaren oder fehlerhaften Vorgaben 

– höhere Gewalt 

7.3 Schadenersatzansprüche aufgrund von Terminverzögerungen sind ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7.4 Termine sind abhängig von der rechtzeitigen Bereitstellung vollständiger Vorgaben.

8. Abnahme und Freigabe

8.1 Leistungen gelten als abgenommen, wenn: 

– keine wesentlichen Mängel innerhalb von 7 Werktagen gerügt werden 

– die Unterlagen verwendet werden 

8.2 Mängel sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

8.3 Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als mängelfrei abgenommen

8.4 Nachträgliche Änderungen gelten als neuer Auftrag.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Leistungsumfang und Verantwortungsabgrenzung

Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich technische Zeichenleistungen und Arbeitsvorbereitung auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben. Ingenieurleistungen, Berechnungen, Auslegungen, sicherheitsrelevante Bewertungen, regulatorische Prüfungen oder Freigaben sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistung.

9.2 Keine Haftung für Fehler in Vorgaben

    Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für:

    – Konstruktionsfehler, Planungsfehler oder Auslegungsfehler in den Vorgaben

    – falsche Dimensionierungen, Materialauswahl oder technische Spezifikationen

    – funktionale, sicherheitstechnische oder regulatorische Mängel

    – fehlende oder unvollständige Informationen des Auftraggebers

    – Abweichungen, die durch nachträgliche Änderungen des Auftraggebers entstehen

    9.3 Branchenbesonderheiten

    In regulierten oder sensiblen Industrien wird ausdrücklich klargestellt: Die Verantwortung für Validierung, Qualifizierung, GMP‑Konformität, Dokumentationsprüfung, behördliche Freigaben und alle regulatorischen Anforderungen liegt ausschließlich beim Auftraggeber bzw. dessen Generalplaner.

    9.4 Haftungsmaßstab

       Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

      9.5 Ausschluss von Folgeschäden

        Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Stillstände, Chargenverluste, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

        9.6 Regressketten

          Eine Haftung im Rahmen von Regressketten zwischen Generalplaner, Subunternehmern oder Endkunden ist ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

          9.7 Prüfpflicht des Auftraggebers

            Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle gelieferten Zeichnungen, Stücklisten und Dokumente vor Verwendung fachlich zu prüfen und freizugeben. Die Verantwortung für die finale technische Richtigkeit liegt beim Auftraggeber.

            9.8 Leistungsabgrenzung

              Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich nach Vorgaben. Keine technische Verantwortung.

              9.9 Haftungsobergrenze

              Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

              10. Urheberrechte und Nutzungsrechte

              10.1 Sämtliche erstellte Zeichnungen, Modelle und Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. 

              10.2 Der Auftraggeber erhält ein nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. 

              10.3 Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung.

              10.4 Bei vollständiger Bezahlung kann eine erweiterte Nutzung vereinbart werden.

              11. Geheimhaltung und Datenschutz

              11.1 Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Vertraulichkeit. 

              11.2 Dies gilt insbesondere für: 

              – technische Daten 

              – Produktionsprozesse 

              – Reinraum- und Anlagenkonzepte 

              – pharmazeutische Rezepturen und Verfahren 

              11.3 Die Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. 

              11.4 Der Auftragnehmer trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz sensibler Daten.

              12. Datenformate und Archivierung

              12.1 Daten werden in den vereinbarten Formaten bereitgestellt (z. B. STEP, DWG, PDF).

              12.2 Eine langfristige Archivierung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. 

              12.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Datenverluste nach Übergabe.

              13. Höhere Gewalt

              13.1 Ereignisse höherer Gewalt entbinden beide Parteien von ihren Leistungspflichten für die Dauer der Störung. Dazu zählen insbesondere: 

              – Naturkatastrophen 

              – Stromausfälle 

              – IT-Ausfälle 

              – behördliche Anordnungen 

              14. Vertragsdauer und Kündigung

              14.1 Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung. 

              14.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

              14.3 Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

              15. Schlussbestimmungen

              15.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

              15.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

              15.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. 

              15.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.